Während in Deutschland und der gesamten EU jede Debatte um Kryptoregeln bei MiCA beginnt, zieht die Schweiz still ihre eigene Linie nach. Die FINMA, die eidgenössische Finanzmarktaufsicht, hat in den vergangenen Monaten mehrere Schrauben angezogen. Für Anleger im DACH-Raum lohnt der Blick, denn das oft als besonders krypto-freundlich beschriebene Land wird bei Verwahrung, Stablecoins und Verbraucherschutz spürbar strenger.
Verwahrung als erste Bruchstelle
Den konkretesten Schritt machte die FINMA mit ihrer Aufsichtsmitteilung 01/2026 vom 12. Januar 2026. Darin stellt die Behörde klar, dass die Auslagerung der Verwahrung von Kryptowerten an ausländische Drittverwahrer nur dann zulässig ist, wenn dort eine gleichwertige Aufsicht und ein vergleichbarer Insolvenzschutz bestehen. Das klingt technisch, hat aber praktische Folgen. Viele Anbieter lagern die eigentliche Verwahrung an spezialisierte Dienstleister im Ausland aus. Die FINMA verlangt nun den Nachweis, dass die Kundengelder im Fall einer Pleite tatsächlich geschützt sind, und nicht nur vertraglich zugesichert.
Damit rückt ein Punkt in den Vordergrund, der Kryptoanleger überall betrifft: Wer verwahrt die Coins, und was passiert, wenn dieser Verwahrer ausfällt? Es ist dieselbe Frage, die auch die Debatte über die eigene Verwahrung antreibt, wie sie unser Beitrag zur Self Custody mit einem Hardware-Wallet beschreibt.
Stablecoins bleiben Einlagen
Bei Stablecoins hält die FINMA an einer Position fest, die den Ton für den ganzen Sektor setzt. Wer einen Stablecoin hält, hat aus Sicht der Aufsicht einen Rückzahlungsanspruch, und dieser Anspruch gilt bankenrechtlich als Einlage. Das unterstellt Emittenten strengen Regeln. Anonyme Stablecoins bleiben in der Schweiz verboten, und die Pflicht zur Identifizierung nach den Geldwäschevorschriften gilt bereits seit 2021.
Der Kontrast zur EU ist aufschlussreich. Unter MiCA werden Euro-Stablecoins in einen klaren Rahmen gestellt, wachsen aber von einer kleinen Basis aus, wie unser Überblick zu den Euro-Stablecoins unter MiCA zeigt. Die Schweiz erreicht ein ähnliches Schutzniveau über das bestehende Bankenrecht, statt eine eigene Verordnung zu schaffen.
Zwei neue Lizenzen in Vorbereitung
Der größere Umbau läuft auf Gesetzesebene. Der Bundesrat eröffnete am 22. Oktober 2025 die Vernehmlassung zu einer Änderung des Finanzinstitutsgesetzes, die bis zum 6. Februar 2026 lief. Vorgesehen sind zwei neue Lizenzkategorien, die den bislang uneinheitlichen Umgang mit Krypto-Dienstleistern ordnen sollen.
| Geplante Lizenz | Erlaubte Tätigkeit |
|---|---|
| Zahlungsinstitut | Ausgabe von Stablecoins |
| Krypto-Institut | Verwahrung, Handel und Tausch von Kryptowerten |
Der Zeitplan ist allerdings kein schneller. Die Vorlage soll dem Parlament in den Jahren 2026 bis 2027 zugeleitet werden, mit einer möglichen Umsetzung ab 2027 oder später. Bis dahin bleibt der bestehende Rahmen maßgeblich, und die FINMA steuert vor allem über Mitteilungen und ihre Aufsichtspraxis.
Hier zeigt sich der zeitliche Vorsprung der EU. Deutschland vergibt bereits Lizenzen nach MiCA, und die BaFin hat in kurzer Zeit eine zweistellige Zahl von Anbietern zugelassen, wie unser Bericht zu den unter MiCA lizenzierten Anbietern der BaFin festhält. Die Schweiz steht mit ihren geplanten Kategorien noch am Anfang des Gesetzgebungswegs. Das bedeutet nicht, dass Schweizer Anbieter unreguliert wären, denn Bankengesetz und Geldwäschevorschriften greifen längst. Es bedeutet aber, dass ein einheitliches, speziell auf Kryptowerte zugeschnittenes Lizenzsystem in der Schweiz erst entsteht, während es in der EU bereits angewendet wird. Anleger sollten diesen Unterschied kennen, bevor sie den Standort eines Dienstleisters mit einem festen Schutzniveau gleichsetzen.
Der eigentliche Kurswechsel liegt im Ton
Am meisten sagt vielleicht nicht eine einzelne Regel, sondern die Sprache. In ihrem Jahresbericht 2025 hat die FINMA den Verbraucherschutz strategisch nach vorne gerückt und festgehalten, dass Konsumenten beim Kauf, Handel und Transfer von Kryptowährungen erheblichen Risiken ausgesetzt sind. Für eine Aufsicht, die lange vor allem die Stabilität der Institute im Blick hatte, ist das eine deutliche Akzentverschiebung hin zum einzelnen Anleger.
Diese Strenge steht nicht im Widerspruch zur Innovationsfreude des Landes. Bereits am 18. März 2025 hatte die FINMA mit der BX Digital AG das erste DLT-Handelssystem der Schweiz bewilligt, das Transaktionen über Smart Contracts auf der öffentlichen Ethereum-Blockchain abwickelt. Die Botschaft ist damit zweigeteilt: Neue Infrastruktur ist willkommen, aber unter klaren Regeln. Wer die Unterschiede im DACH-Raum praktisch verstehen will, findet im Steuervergleich zwischen Deutschland, Österreich und der Schweiz eine weitere Ebene, auf der die drei Länder eigene Wege gehen. Für Anleger heißt das vor allem, den Standort ihres Verwahrers zu kennen und nicht anzunehmen, dass Schweizer Anbieter automatisch weniger Regeln unterliegen. Die entscheidende Frage bleibt in jedem der drei Länder dieselbe: Wie gut sind die eigenen Guthaben geschützt, wenn ein Anbieter in Schwierigkeiten gerät. Genau darauf zielt die neue Aufsichtspraxis der FINMA ab, und genau daran sollten Anleger ihre Wahl des Dienstleisters ausrichten.